Verkehrsrecht
Keine Angst vor der MPU!
Viele Mandanten, die Probleme mit dem Führerschein (Alkoholproblematik, Drogen-konsum oder Punkte in Flensburg) haben, erhalten die Aufforderung vom Landrats-amt, eine MPU abzulegen.
Nicht immer kann man gegen die Anordnung der Führerscheinstelle im Wege des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgreich vorgehen, denn es gibt viele Tatbestände, die diese Anordnung der Führerscheinstelle rechtfertigen. Insofern ist es für den Mandanten oft hilfreicher und erfolgversprechender, sich mit der MPU zu befassen.
Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass viele Mandanten Angst vor der MPU haben, was nicht notwendig ist. Mit einer korrekten Vorbereitung auf die MPU ist diese durchaus als Chance für die Mandanten zu betrachten.
Nach langem Suchen haben wir nunmehr einen Verkehrspsychologen gefunden, mit dem wir gerne zusammen arbeiten. Dieser Verkehrspsychologe bereitet die Mandanten sehr gut auf die MPU vor. All unsere Mandanten, die dort die verkehrspsychologische Beratung und Schulung durchgeführt haben, haben die MPU letztendlich erfolgreich abgeschlossen. Auch fast aussichtslos erscheinende Fälle sind zum Erfolg gekommen.
Trotz negativen psychologischen Gutachten wurde dem einen oder anderen Mandanten die Angst vor der MPU genommen. Nach der Schulung durch den Verkehrs-psychologen haben die Mandanten die MPU mit Erfolg abgeschlossen.
Die Mandanten berichten, dass sie hervorragend vorbereitet wurden, keine Angst mehr vor dem psychologischen Gespräch hatten und ihnen durch die Schulung viele Zusammenhänge klar geworden sind.
Von daher raten wir den Mandanten, nachdem rechtliche eine MPU nicht zu bean-standen ist, sich auf die MPU gewissenhaft vorzubereiten. Auch wenn dies mit Kosten verbunden ist, ist das Geld sicher und gut angelegt.
Scheuen Sie sich deshalb nicht, auch bei schwierigen Fällen fachkundlichen Rat und Hilfe anzunehmen.
12.12.2011 Heike Steininger
Das neue Radarmessgerät "Poliscan"
Es vermehren sich die Urteile, die das Radarmessgerät Poliscan Speed für nicht ausreichend zuverlässig erachten. Das zugelassene Messgerät erfasst und dokumentiert Geschwindigkeitsverstöße voll automatisch und digital. Dahinter steht eine neue Technologie in Form eines sog. LiDAR-Messkopfes, das auf Laserlaufzeitmessung basiert. Man benötigt daher keine zusätzliche Auslöseeinrichtung, wie zum Beispiel Lichtschranken. Der Hersteller des Gerätes verspricht, dass damit auch schnell und dicht hintereinander rasende Fahrzeuge kontrolliert werden.
Auch kontrolliert diese Technologie wohl Geschwindigkeiten in Kurven und an unübersichtlichen Stellen und Tunnels. Seit seiner Zulassung im Jahre 2007 sind dem kleinen Gerät schon viele Schnellfahrer in die Falle gegangen. Das Gerät sieht sehr harmlos aus: ein kleiner grüner Kasten am Straßenrand.
Es vermehren sich aber hier die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Gerätes. So hat das Amtsgericht Mannheim in einer Pressemitteilung folgendes erklärt:
"(...)Das Gericht kam nach ausführlicher Beweisaufnahme und Anhörung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass nach dem derzeitigen Sachstand die Messung mittels Poliscan Speed nicht ausreichend zulässig nachgeprüft werden kann, um mögliche Fehler auszuschließen(...)"
Auch andere Sachverständigengutachten schließen sich dieser Ansicht an. So wird der Sachverständige Ulrich Löhle aus Freiburg wie folgt zitiert:
"Es gibt Tage, da passt alles bei den Messungen und Tage, da sind Fehlerquoten drin, dass es nur so kracht."
Problematisch soll es vor allem dann werden, wenn sich zwei oder mehrere Fahrzeuge auf dem Messfoto befinden. Dann sei keine eindeutige Zuordnung des Messwertes gesichert.
Demnach wird jedem von Poliscan geblitzten Fahrer geraten, gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel einzulegen.
Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Mannheim (829 Owi 508 Js 23058/2008 vom 21.01.2009) wurde nach ausführlicher Beweisaufnahme und Anhörung eines Sachverständigen der Bußgeldbescheid eingestellt, weil die Messergebnisse aus dem Messbild heraus nicht überprüft werden können. Die Stadt Mannheim hat daraufhin zunächst sämtliche Kontrollen mit dem Gerät Poliscan Speed eingestellt.
Falls Sie von der Bußgeldbehörde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angeschrieben werden, sollten Sie zunächst darauf achten, ob im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid als Beweismittel das Poliscan Speed Gerät genannt ist. Anschließend sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens beauftragen, der für Sie Akteneinsicht beantragen und Einspruch einlegen kann.
23.10.2009, Heike Steininger
Führerscheintourismus / EU-Führerschein ohne MPU
Im Hinblick auf die EuGH-Entscheidung vom 26. Juni 2008
Nunmehr liegt eine weitere Entscheidung vom EuGH vom 26. Juni 2008 vor.
Die Frage stellt sich nun, ob mit dieser neuen EuGH-Entscheidung dem Führerscheintourismus ein Riegel vorgeschoben wurde.
Der EuGH hat in seiner oben zitierten Entscheidung über die rechtsmißbräuchliche Erteilung eines ausländischen Führerscheins zur Umgehung deutscher MPU-Vorschriften entschieden.
Bereits mit Beschluss vom 28. September 2006 hat der EuGH (Geschäftszeichen C-340/05) folgende Entscheidung getroffen:
Artikel 1, Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8, Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, so lange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.
Damit hat der EuGH klar gemacht, dass eine EU-Fahrerlaubnis zum Führen vom Kraftfahrzeug im Inland berechtigt.
Das bedeutet, dass die EU-Fahrerlaubnis, d. h. der ausländische Führerschein, anzuerkennen ist, wenn keine gerichtliche Sperrzeit von Deutschland aus angeordnet wurde. Dies wiederum bedeutet, dass selbst wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war, der Inhaber aber erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht er sich nicht strafbar wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Dies hat auch das OLG München, Urteil vom 29. Januar 2007, 4 St RR 222/06, entschieden.
Entscheidend ist demnach alleine, dass der Inhaber von der Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der im Inland verhängten Sperrfrist Gebrauch machte.
Irrelevant ist dabei, dass der Inhaber die deutschen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug und nach Verhängung einer Sperrfrist umgehen wollte (MPU).
Insofern sei auch auf die weiteren EuGH-Urteile (Kapper, NJW 2004, 1725 = NZV 2004, 372 und auf die Entscheidung Halbritter, NJW 2006, 2173) zu verweisen.
Diese Rechtssprechung des EuGHs ist insofern eindeutig, als die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach Ablauf einer vom Anerkennungsstaat ausgesprochenen Sperrfrist nicht von innerstaatlichen Vorschriften über Erwerb, Einschränkungen, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis abhängig gemacht werden darf. Ebenso Nst-Z, RR 2005, 50 andere Ansicht, LG Freiburg (Breisgau) vom 08. Mai 2006 in Juris, Rd-Nr: 45.
Für die strafrechtliche Beurteilung kann es keinen Unterschied machen, ob der Erwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedsstaat noch während einer im Inland verhängten Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis erfolgt, oder erst nach Ablauf einer solchen Frist (ebenso OLG Nürnberg vom 16.01.2007, Az: 2 St OLG SS 286/06. Zu Recht hat das OLG Nürnberg darauf hingewiesen, das Verbot einer Neuerteilung von Ablauf der Sperrfrist nach § 4, Abs. 10, StVG gelte nur für inländische Behörden. Dasselbe trifft auf eine nach § 69 a StGB festgesetzte Sperrfrist zu.
Diese Rechtssprechung hat der EuGH auch in seiner neuesten Rechtssprechung zunächst einmal bekräftigt.
In seiner neuesten Entscheidung hat der EuGH allerdings folgendes festgehalten:
Eine Anerkennungsverpflichtung des EU-Führerscheins gäbe es dann nicht, wenn sich schon aus den Angaben im Führerschein selbst feststellen lässt, dass die in Artikel 7, Abs. 1 b der Richtlinie 91/439 aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt war. Dann kann der Mitgliedstaat der den Entzug der früheren Fahrerlaubnis angeordnet hat, es ablehnen, die Fahrberechtigung anzuerkennen. Hier hatte der Inhaber der Fahrerlaubnis in dem Führerschein seinen Wohnsitz mit dem Wohnsitz Bundesrepublik Deutschland angegeben.
Insofern war offensichtlich die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt.
Damit musste die Bundesrepublik Deutschland den EU-Führerschein nicht anerkennen.
Insofern ist höchste Vorsicht geboten, einen ausländischen EU-Führerschein zu erwerben.
Nach wie vor ist umstritten, inwieweit der EU-Führerschein auch Geltung haben muss, wenn es um die Umgehung der MPU geht.
Auch hier liegen weitere Vorlagen beim EuGH.
Hier geht es insbesondere der Bundesrepublik darum, dass die Umgehung einer MPU nicht mehr möglich ist.
Insofern wird versucht, die Europarichtlinien aufzuweichen, bzw. so auszulegen, dass die deutschen Behörden die Anerkennung eines EU-Führerscheins davon abhängig machen wollen, ob ein medizinisch-psychologischer Test gemacht wurde, bzw. die Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins verweigern will, wenn im Ausstellungsmitgliedsstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau mit dem in Deutschland geforderten MPU-Test vergleichbar ist.
Dies sind die Bestrebungen der Bundesrepublik Deutschland. Entschieden ist hier noch nichts.
Es gibt allerdings eine Vielzahl bundesweit unterschiedlicher Urteile.
Die oben erwähnten Fundstellen geben nur einen kleinen Teil der Rechtssprechung wider.
Insofern ist auf alle Fälle, bevor sie einen ausländischen EU-Führerschein, erwerben wollen, ein rechtlicher Rat einzuholen, denn auf diesem Gebiet kann sich schnell etwas Neues ergeben.
Das Bestreben der Bundesrepublik Deutschland ist klar, den EU-Führerscheintourismus zu unterbinden.
21.07.2008

